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VOBBauvertragRecht

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Regelwerk für Bauverträge in Deutschland

Thorsten Richter – Inhaber Planungsbüro Richter Berlin, Hausbau-Experte
Thorsten Richter
Dipl.-Betriebswirt · Planungsbüro Richter, Berlin
Planungsbüro Richter formuliert alle Bauverträge VOB-konform und überwacht Fristen und Nachtragsprozesse.

Die VOB ist das zentrale Regelwerk für Bauverträge in Deutschland und besteht aus drei Teilen. Sie gilt nicht automatisch – sie muss ausdrücklich vereinbart werden.

VOB/A – Vergabeordnung

Regelt das Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber. Für private Bauherren nicht direkt relevant, aber guter Orientierungsrahmen für strukturierte Ausschreibungen.

VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen

Das Herzstück der VOB. Enthält Regelungen zu: Ausführung (§ 4), Vergütung (§ 2), Nachträge (§ 2 Abs. 6), Abnahme (§ 12), Mängelbeseitigung (§ 13), Kündigung (§ 8, § 9), Vertragsstrafe (§ 11), Sicherheitsleistung (§ 17). Gewährleistungsfrist nach VOB/B: 4 Jahre (Bauwerke), 2 Jahre (technische Anlagen) – kürzer als BGB (5 Jahre)!

VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)

Technische Ausführungsregeln je Gewerk (DIN 18299 ff.). Definiert: Grundlagen der Abrechnung, Nebenleistungen (ohne gesonderte Vergütung), Besondere Leistungen (gesondert zu vergüten). Für jedes Gewerk existiert eine eigene ATV: z.B. DIN 18300 (Erdarbeiten), DIN 18330 (Mauerwerk), DIN 18360 (Metallbauarbeiten).

VOB vs. BGB-Werkvertrag

BGB § 634a: 5 Jahre Gewährleistung, keine Ausschlussfrist bei Nachtragsforderungen. VOB/B: 4 Jahre Gewährleistung, strengere Fristen für Nachtragsanmeldungen. VOB schützt den Auftraggeber besser bei Terminen und Nachträgen – wenn korrekt einbezogen. Wichtig: VOB/B muss vollständig vereinbart sein, sonst AGB-Kontrolle nach § 305 ff. BGB mit möglicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln.

Praxistipp

Private Bauherren sollten VOB/B vereinbaren und dabei professionelle Unterstützung nutzen – das Ungleichgewicht zwischen gewerblichem Auftragnehmer und Verbraucher-Bauherrn ist erheblich.

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