Rechte des Bauherrn
Was Ihnen das Gesetz beim Bau garantiert
Verbraucherbauvertrag (seit 2018)
Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (2018) schuf den „Verbraucherbauvertrag" (§ 650i BGB): Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen. Besondere Schutzrechte gelten für Verbraucher im Verbraucherbauvertrag.
Wichtige Verbraucherrechte
Widerrufsrecht (§ 650l BGB): 14-tägiges Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.
Baubeschreibungspflicht: Unternehmer müssen vor Vertragsschluss eine detaillierte Baubeschreibung übergeben.
Kostenvoranschlag: Unternehmer müssen auf Abweichungen vom Kostenvoranschlag hinweisen.
Abschlagszahlungen: Max. 90 % des Werklohns vor Abnahme (§ 650m BGB).
Sicherheitsleistung: Bauherr kann Leistungssicherheit verlangen (§ 650m BGB).
Kündigung des Bauvertrags
Der Bauherr kann den Bauvertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Der Unternehmer hat dann Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen – in der Regel ca. 5–15 % des Restwerklohns als Einsparung anzusetzen.

