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Vertragsrecht beim Hausbau

BGB-Bauvertrag, Werkvertrag und Absicherung

Thorsten Richter – Inhaber Planungsbüro Richter Berlin, Hausbau-Experte
Thorsten Richter
Dipl.-Betriebswirt · Planungsbüro Richter, Berlin
Planungsbüro Richter prüft Bauverträge vor Unterschrift und formuliert Nachtragsprozesse klar und rechtssicher.

Der Bauvertrag ist das zentrale Rechtsdokument zwischen Bauherrn und Auftragnehmer. Seit 2018 gibt es spezifische gesetzliche Regelungen für Verbraucherbauverträge im BGB.

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Seit 01.01.2018 gilt das Bauvertragsrecht neu: Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer für einen Verbraucher ein neues Gebäude erstellt oder erhebliche Umbaumaßnahmen vornimmt. Besonderheiten: 14-tägiges Widerrufsrecht nach § 650l BGB, Pflicht zur Baubeschreibung nach § 650k BGB (Mindestinhalt gesetzlich vorgeschrieben), verbindliche Kostenobergrenze wenn vereinbart.

Pflichten des Auftragnehmers

Herstellung des Werkes frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 633 BGB). Nacherfüllungspflicht bei Mängeln (§ 635 BGB). Anzeigepflicht bei Bedenken gegen Ausführungsart oder Vorleistungen (§ 4 Abs. 3 VOB/B analog).

Pflichten des Bauherrn

Mitwirkungspflichten (§ 642 BGB): Freihalten der Baustelle, pünktliche Abnahme, Bereitstellung von Plänen. Zahlungspflicht nach Abschlagsplan. Abnahmepflicht nach fertiggestellter Leistung (§ 640 BGB).

Kündigung

Freie Kündigung durch Bauherrn jederzeit (§ 648 BGB) – Auftragnehmer behält Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB): z.B. unberechtigte Leistungsverweigerung, Zahlungsverzug des Bauherrn.

Wichtige Vertragsklauseln

Leistungsumfang (exakte LV-Verweis), Vergütung (Pauschal oder Einheitspreise), Fertigstellungstermin + Vertragsstrafe, Abschlagszahlungsplan, Sicherheitseinbehalt 5 %, Schriftformklausel für Änderungen, Gerichtsstandklausel.