Bundesrecht vs. Landesrecht
Das Nachbarrecht ist in Deutschland zweigeteilt: Privatrechtliche Regelungen (Immissionsschutz, Notleitungsrechte, Überhang) im BGB (§§ 905–924 BGB). Öffentlich-rechtliche Regelungen (Abstandsflächen, Bauwich) in den Landesbauordnungen. Hinzu kommen Nachbarrechtsgesetze der Länder (z. B. NachbG Bln für Berlin).
Grenzbebauung
Grenzbebauung (Gebäude unmittelbar an der Grenze) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (Privilegierung nach Landesbauordnung, B-Plan-Festsetzung oder Nachbareinwilligung). Ohne rechtliche Grundlage droht Abrissverfügung. Das Einverständnis des Nachbarn sollte notariell gesichert oder als Baulast eingetragen werden.
Bäume und Pflanzen
Grenzabstände für Bäume und Hecken sind im Nachbarrechtsgesetz geregelt (Berlin: NachbG Bln). Überhängende Äste dürfen unter bestimmten Voraussetzungen selbst beseitigt werden (§ 910 BGB) – nach vorheriger Ankündigung. Für gefährliche Bäume auf Nachbargrundstücken haftet der Eigentümer.
Lärm und Immissionen
Baulärm ist durch die AVV Baulärm geregelt (Richtwerte: 55–70 dB(A) tags). Nachbarlicher Lärm (Rasenmäher, Musik) richtet sich nach Lärmschutzverordnungen der Länder. Geruch, Staub und Licht (Sonneneinstrahlung, Beleuchtung) nach BGB-Immissionsschutzrecht (§ 906 BGB).

