Mängelrüge
Wann, wie und mit welchen Folgen Mängel rügen?
Was ist eine Mängelrüge?
Die Mängelrüge ist die schriftliche Beanstandung eines Baumangels gegenüber dem Auftragnehmer. Sie ist Voraussetzung für Nacherfüllungsansprüche, Minderungsrechte, Schadensersatz und Rücktritt. Ohne Rüge können Ansprüche erlöschen oder verjähren.
Form und Inhalt
Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen (Brief, E-Mail). Inhalt: genaue Beschreibung des Mangels (Ort, Art, Ausdehnung), Datum der Feststellung, Aufforderung zur Nacherfüllung mit angemessener Frist (in der Regel 2–4 Wochen). Keine Rechtswirkung: mündliche Rügen, unspezifische Beschwerden, Rügen ohne Fristsetzung.
Fristen
Vor der Abnahme: jederzeit, keine besondere Frist. Nach Abnahme: Mängel müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist (BGB: 5 Jahre, VOB: 4 Jahre) gerügt werden. Verjährungshemmung beginnt mit Zugang der Mängelrüge beim Auftragnehmer. Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre.
Selbstvornahme
Wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder die Frist fruchtlos abläuft, kann der Bauherr die Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer ausführen lassen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 637 BGB). Vorher: schriftliche Androhung und erneute kurze Fristsetzung.

