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RechtAbnahmeGewährleistung

Mängelrüge

Wann, wie und mit welchen Folgen Mängel rügen?

Thorsten Richter – Inhaber Planungsbüro Richter Berlin, Hausbau-Experte
Thorsten Richter
Dipl.-Betriebswirt · Planungsbüro Richter, Berlin
Planungsbüro Richter dokumentiert Mängel bei der Abnahme und setzt Fristen konsequent durch.

Was ist eine Mängelrüge?

Die Mängelrüge ist die schriftliche Beanstandung eines Baumangels gegenüber dem Auftragnehmer. Sie ist Voraussetzung für Nacherfüllungsansprüche, Minderungsrechte, Schadensersatz und Rücktritt. Ohne Rüge können Ansprüche erlöschen oder verjähren.

Form und Inhalt

Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen (Brief, E-Mail). Inhalt: genaue Beschreibung des Mangels (Ort, Art, Ausdehnung), Datum der Feststellung, Aufforderung zur Nacherfüllung mit angemessener Frist (in der Regel 2–4 Wochen). Keine Rechtswirkung: mündliche Rügen, unspezifische Beschwerden, Rügen ohne Fristsetzung.

Fristen

Vor der Abnahme: jederzeit, keine besondere Frist. Nach Abnahme: Mängel müssen innerhalb der Gewährleistungsfrist (BGB: 5 Jahre, VOB: 4 Jahre) gerügt werden. Verjährungshemmung beginnt mit Zugang der Mängelrüge beim Auftragnehmer. Arglistig verschwiegene Mängel: 3 Jahre ab Kenntnis, max. 10 Jahre.

Selbstvornahme

Wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder die Frist fruchtlos abläuft, kann der Bauherr die Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer ausführen lassen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 637 BGB). Vorher: schriftliche Androhung und erneute kurze Fristsetzung.