Kaufvertrag Grundstück
Was muss drin stehen – und was besser nicht?
Pflichtinhalt nach BGB
Kaufverträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Mindestinhalt: Vertragsparteien, Grundstücksbeschreibung (Grundbuch, Flurstück, Größe), Kaufpreis, Übergabezeitpunkt. Ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig.
Wichtige Klauseln für Käufer
Altlastenklausel: Verkäufer haftet für bekannte und erkennbare Altlasten
Rücktrittsrecht: Falls Baugenehmigung versagt wird oder Erschließung scheitert
Auflassungsvormerkung: Sicherung des Eigentumsanspruchs bis zur Kaufpreiszahlung
Übergabezeitpunkt: Wann geht Besitz, Lasten und Nutzen über?
Erschließungspflichten: Wer trägt noch ausstehende Erschließungskosten?
Sachmängelausschluss – was bedeutet das?
Viele Kaufverträge enthalten einen umfassenden Sachmängelausschluss nach § 444 BGB. Das schützt den Verkäufer bei unbekannten Mängeln. Es schützt ihn nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Als Käufer: Bodengutachten, Altlastenrecherche und Grundbucheinsicht sind Selbstschutz.

