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Kaufvertrag Grundstück

Was muss drin stehen – und was besser nicht?

Thorsten Richter – Inhaber Planungsbüro Richter Berlin, Hausbau-Experte
Thorsten Richter
Dipl.-Betriebswirt · Planungsbüro Richter, Berlin
Planungsbüro Richter empfiehlt die Prüfung jedes Kaufvertrags durch einen Fachanwalt für Baurecht.

Pflichtinhalt nach BGB

Kaufverträge über Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Mindestinhalt: Vertragsparteien, Grundstücksbeschreibung (Grundbuch, Flurstück, Größe), Kaufpreis, Übergabezeitpunkt. Ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig.

Wichtige Klauseln für Käufer

Altlastenklausel: Verkäufer haftet für bekannte und erkennbare Altlasten
Rücktrittsrecht: Falls Baugenehmigung versagt wird oder Erschließung scheitert
Auflassungsvormerkung: Sicherung des Eigentumsanspruchs bis zur Kaufpreiszahlung
Übergabezeitpunkt: Wann geht Besitz, Lasten und Nutzen über?
Erschließungspflichten: Wer trägt noch ausstehende Erschließungskosten?

Sachmängelausschluss – was bedeutet das?

Viele Kaufverträge enthalten einen umfassenden Sachmängelausschluss nach § 444 BGB. Das schützt den Verkäufer bei unbekannten Mängeln. Es schützt ihn nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Als Käufer: Bodengutachten, Altlastenrecherche und Grundbucheinsicht sind Selbstschutz.