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Juristische Absicherung beim Hausbau

Verträge, Haftung und wie Sie Ihre Rechte schützen

Thorsten Richter – Inhaber Planungsbüro Richter Berlin, Hausbau-Experte
Thorsten Richter
Dipl.-Betriebswirt · Planungsbüro Richter, Berlin
Planungsbüro Richter empfiehlt frühzeitige juristische Beratung und koordiniert mit spezialisierten Baurechtsanwälten.

Die wichtigsten Vertragstypen

Architektenvertrag: Leistungsumfang, Honorar, Haftung, Kündigung
Bauvertrag: Leistungsbeschreibung (LV), Preise, Ausführungsfristen, Abnahme, Gewährleistung
Grundstückskaufvertrag: Altlastenklausel, Sachmängelausschluss, Rücktrittsrecht
Nachbarschaftsvertrag: Doppelhaus, Grenzabstände, gemeinsame Anlagen

VOB/B oder BGB-Werkvertrag?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) enthält besondere Regelungen für Bauverträge (Abnahme, Mängelansprüche, Kündigung). Sie gilt nur, wenn sie wirksam vereinbart wurde. Ohne VOB/B gilt das BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB), das seit 2018 besondere Regelungen für Verbraucherbauverträge enthält (§ 650i ff. BGB).

Abnahme – der unterschätzte Moment

Mit der Abnahme geht die Beweislast um: Vor Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mängelfrei ist; nach Abnahme muss der Bauherr Mängel beweisen. Nehmen Sie nie ohne schriftliches Protokoll ab. Anwaltliche Begleitung bei der Abnahme ist ihre beste Versicherung.

Gewährleistungsfristen

Nach BGB: 5 Jahre für Bauwerksleistungen, 2 Jahre für Teile. Nach VOB/B: 4 Jahre. Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf sind Ansprüche verjährt – auch wenn der Mangel offensichtlich ist.