GEG – Gebäudeenergiegesetz
Was gilt seit 2023 und was kommt auf Bauherren zu?
Was regelt das GEG?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereint EnEV, EEWärmeG und EnEG. Es legt Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz (U-Werte der Bauteile), die Anlagentechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung) und den Primärenergiebedarf (berechnet nach DIN V 18599) fest.
Neubauten seit 2023
Neubauten müssen mindestens EH 55 entsprechen: Der Jahresprimärenergiebedarf darf max. 55 % eines definierten Referenzgebäudes betragen. Ab 2025 gilt die 65-%-EE-Pflicht: mindestens 65 % der Wärme muss aus erneuerbaren Quellen stammen (Wärmepumpe, Solarthermie, Fernwärme aus erneuerbaren Quellen).
Nachweispflichten
Der energetische Nachweis nach DIN V 18599 muss mit dem Bauantrag eingereicht werden. Ein Energieberater (zugelassen nach GEG § 88) oder Architekt erstellt diesen Nachweis. Planungsbüro Richter erbringt alle GEG-Nachweise aus einer Hand.
Bestandsgebäude
Bei Heizungstausch im Bestand gilt ab 2024/2025 die 65-%-EE-Pflicht schrittweise (Umsetzungsfristen nach Gemeindetyp). Ausnahmen gelten für Gebäude unter 200 m² Nutzfläche (Eigentümer bewohnt selbst) und technische Unmöglichkeit.

